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   BayObLG, 27.06.2022 - 203 StObWs 113/22   

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https://dejure.org/2022,45258
BayObLG, 27.06.2022 - 203 StObWs 113/22 (https://dejure.org/2022,45258)
BayObLG, Entscheidung vom 27.06.2022 - 203 StObWs 113/22 (https://dejure.org/2022,45258)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Juni 2022 - 203 StObWs 113/22 (https://dejure.org/2022,45258)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    BaySvVollzG Art. 17; StVollzG § 115 Abs. 5; StVollzG § 119 Abs. 4
    Sicherungsverwahrung: Anspruch Langzeitverwahrter auf Kleintierhaltung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BayObLG, 21.12.2020 - 204 StObWs 197/20
    Auszug aus BayObLG, 27.06.2022 - 203 StObWs 113/22
    Bei der in der Regelung genannten Einschränkung der Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum, dessen Anwendung gerichtlich in vollem Umfang zu überprüfen ist (vgl. BayObLG Beschluss vom 30. September 2021 - 204 StObWs 148/21 -, juris Rn. 22 m.w.N.; BayObLG Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 204 StObWs 197/20 -, juris Rn. 15).

    cc) Nach der mittlerweile überwiegenden Ansicht der Oberlandesgerichte, der auch der Senat folgt, gebietet das Abstandsgebot eine großzügigere Handhabung hinsichtlich der Überlassung des Besitzes von motivationsförderlichen Gegenständen als bei Strafgefangenen (BayObLG Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 204 StObWs 197/20-, juris Rn. 17; KG Beschluss vom 18. Juni 2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -, juris Rn. 23; OLG Karlsruhe Beschluss vom 3. April 2019 - 2 Ws 64/19-, juris Rn. 20; KG Beschluss vom 12. April 2021 - 2 Ws 167/20 Vollz -, juris).

    16/13834 S. 36; BayObLG Beschluss vom 21.12.2020 - 204 StObWs 197/20-, juris Rn. 19; KG Beschluss vom 12. April 2021 - 2 Ws 167/20 Vollz -, juris Rn. 30; OLG Naumburg Beschluss vom 26. Mai 2011 - 1 Ws 638/10 -juris Rn. 23 ff.; OLG Koblenz Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 2 Ws 563/21 Vollz -, juris Rn. 20), und zwar auch bei Gegenständen, die der Verwahrte nicht unbedingt benötigt (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 3. April 2019 - 2 Ws 64/19-, juris Rn. 23).

    Ob und in welchem Maße das Einbringen eines Gegenstands die Sicherheit oder die Ordnung der Anstalt gefährdet, hängt maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von den örtlichen Verhältnissen und den Kontrollmöglichkeiten der Anstalt, aber auch von der Person des Insassen, der den Antrag auf die Genehmigung gestellt hat (vgl. BayObLG Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 204 StObWs 197/20 -, juris Rn. 19 und 39; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 2 Ws 563/21 Vollz -, juris Rn. 11; BGH Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 5 AR (VS) 2/99 -, juris Rn. 8 zu § 70 StVollzG).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BayObLG, 27.06.2022 - 203 StObWs 113/22
    bb) Bei der Frage der Genehmigung eines Gegenstands für einen Sicherungsverwahrten ist stets zu berücksichtigen, dass die Gestaltung des äußeren Vollzugsrahmens dem spezialpräventiven Charakter der Sicherungsverwahrung Rechnung tragen und einen deutlichen Abstand zum regulären Strafvollzug erkennen lassen muss (BVerfGE 128, 326 ff., juris Rn. 115).

    Denn der in der Sicherungsverwahrung liegende, schwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht ist überhaupt nur nach Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Wahrung strenger Anforderungen an die zugrundeliegenden Entscheidungen und die Ausgestaltung des Vollzugs zu rechtfertigen (BVerfGE 128, 326 ff., juris Rn. 96).

    Grundsätzlich haben Gesetzgeber und Verwaltung sicherzustellen, dass ausreichende Personalkapazitäten zur Verfügung stehen, um die Anforderungen eines freiheitsorientierten und therapiegerichteten Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung praktisch zu erfüllen (vgl. BVerfGE 128, 326 ff., juris Rn. 115).

  • KG, 18.06.2014 - 2 Ws 123/14

    Computer in der Sicherungsverwahrung.

    Auszug aus BayObLG, 27.06.2022 - 203 StObWs 113/22
    cc) Nach der mittlerweile überwiegenden Ansicht der Oberlandesgerichte, der auch der Senat folgt, gebietet das Abstandsgebot eine großzügigere Handhabung hinsichtlich der Überlassung des Besitzes von motivationsförderlichen Gegenständen als bei Strafgefangenen (BayObLG Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 204 StObWs 197/20-, juris Rn. 17; KG Beschluss vom 18. Juni 2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -, juris Rn. 23; OLG Karlsruhe Beschluss vom 3. April 2019 - 2 Ws 64/19-, juris Rn. 20; KG Beschluss vom 12. April 2021 - 2 Ws 167/20 Vollz -, juris).

    Eine fehlerfreie Ausübung des Ermessens setzt voraus, dass sich die Anstalt im Rahmen der Abwägung mit der Persönlichkeit des Sicherungsverwahrten und dem bisherigen Vollzugsverlauf auseinandersetzt (KG Beschluss vom 18. Juni 2014 - 2 Ws 123/14 Vollz-, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung setzt zwingend eine valide Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Sicherungsverwahrten und dem bisherigen Vollzugsverlauf voraus (vgl. KG Beschluss vom 18. Juni 2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -, juris Rn. 30).

  • OLG Karlsruhe, 03.04.2019 - 2 Ws 64/19

    Anspruch eines Sicherungsverwahrten auf FSK "ab 18" Film

    Auszug aus BayObLG, 27.06.2022 - 203 StObWs 113/22
    cc) Nach der mittlerweile überwiegenden Ansicht der Oberlandesgerichte, der auch der Senat folgt, gebietet das Abstandsgebot eine großzügigere Handhabung hinsichtlich der Überlassung des Besitzes von motivationsförderlichen Gegenständen als bei Strafgefangenen (BayObLG Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 204 StObWs 197/20-, juris Rn. 17; KG Beschluss vom 18. Juni 2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -, juris Rn. 23; OLG Karlsruhe Beschluss vom 3. April 2019 - 2 Ws 64/19-, juris Rn. 20; KG Beschluss vom 12. April 2021 - 2 Ws 167/20 Vollz -, juris).

    16/13834 S. 36; BayObLG Beschluss vom 21.12.2020 - 204 StObWs 197/20-, juris Rn. 19; KG Beschluss vom 12. April 2021 - 2 Ws 167/20 Vollz -, juris Rn. 30; OLG Naumburg Beschluss vom 26. Mai 2011 - 1 Ws 638/10 -juris Rn. 23 ff.; OLG Koblenz Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 2 Ws 563/21 Vollz -, juris Rn. 20), und zwar auch bei Gegenständen, die der Verwahrte nicht unbedingt benötigt (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 3. April 2019 - 2 Ws 64/19-, juris Rn. 23).

    Demgemäß kann das Interesse eines Sicherungsverwahrten, einen bestimmten Gegenstand zu nutzen, zwar für sich ein gewichtiges sein, aber kein seinem Gewicht nach so außergewöhnliches, dass mangels absehbarer Vergleichsfälle allein auf die isolierte Möglichkeit gefahrenabwehrender Kontrollen in seinem konkreten Fall abgestellt werden müsste (OLG Karlsruhe Beschluss vom 3. April 2019 - 2 Ws 64/19 -, juris Rn. 27 unter Verweis auf BVerfG NJW 2003, 2447).

  • OLG Koblenz, 13.12.2021 - 2 Ws 563/21

    Gestattung von Kauf und Besitz einer Spielkonsole in der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BayObLG, 27.06.2022 - 203 StObWs 113/22
    16/13834 S. 36; BayObLG Beschluss vom 21.12.2020 - 204 StObWs 197/20-, juris Rn. 19; KG Beschluss vom 12. April 2021 - 2 Ws 167/20 Vollz -, juris Rn. 30; OLG Naumburg Beschluss vom 26. Mai 2011 - 1 Ws 638/10 -juris Rn. 23 ff.; OLG Koblenz Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 2 Ws 563/21 Vollz -, juris Rn. 20), und zwar auch bei Gegenständen, die der Verwahrte nicht unbedingt benötigt (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 3. April 2019 - 2 Ws 64/19-, juris Rn. 23).

    Ob und in welchem Maße das Einbringen eines Gegenstands die Sicherheit oder die Ordnung der Anstalt gefährdet, hängt maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von den örtlichen Verhältnissen und den Kontrollmöglichkeiten der Anstalt, aber auch von der Person des Insassen, der den Antrag auf die Genehmigung gestellt hat (vgl. BayObLG Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 204 StObWs 197/20 -, juris Rn. 19 und 39; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 2 Ws 563/21 Vollz -, juris Rn. 11; BGH Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 5 AR (VS) 2/99 -, juris Rn. 8 zu § 70 StVollzG).

    Denn diese Beurteilung lässt besorgen, dass die Beschwerdeführerin das Gebot, die individuellen Bedürfnisse des Sicherungsverwahrten zu respektieren, bei ihrer Entscheidung nicht hinreichend bedacht und den individuellen Bedürfnissen des Antragstellers bei der Abwägung nicht das gebotene Gewicht beigemessen hat (vgl. BVerfG NJW 2003, 2447 f., juris Rn. 4 m.w.N. zum Strafvollzug; OLG Koblenz Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 2 Ws 563/21 Vollz -, juris Rn. 24).

  • BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02

    Keine Verletzung von Grundrechten durch Verneinung des Anspruchs eines

    Auszug aus BayObLG, 27.06.2022 - 203 StObWs 113/22
    Denn diese Beurteilung lässt besorgen, dass die Beschwerdeführerin das Gebot, die individuellen Bedürfnisse des Sicherungsverwahrten zu respektieren, bei ihrer Entscheidung nicht hinreichend bedacht und den individuellen Bedürfnissen des Antragstellers bei der Abwägung nicht das gebotene Gewicht beigemessen hat (vgl. BVerfG NJW 2003, 2447 f., juris Rn. 4 m.w.N. zum Strafvollzug; OLG Koblenz Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 2 Ws 563/21 Vollz -, juris Rn. 24).

    Demgemäß kann das Interesse eines Sicherungsverwahrten, einen bestimmten Gegenstand zu nutzen, zwar für sich ein gewichtiges sein, aber kein seinem Gewicht nach so außergewöhnliches, dass mangels absehbarer Vergleichsfälle allein auf die isolierte Möglichkeit gefahrenabwehrender Kontrollen in seinem konkreten Fall abgestellt werden müsste (OLG Karlsruhe Beschluss vom 3. April 2019 - 2 Ws 64/19 -, juris Rn. 27 unter Verweis auf BVerfG NJW 2003, 2447).

  • OLG Koblenz, 16.05.1983 - 2 Vollz (Ws) 3/83
    Auszug aus BayObLG, 27.06.2022 - 203 StObWs 113/22
    Die Grundsätze, die die Rechtsprechung in der Vergangenheit zur Vogelhaltung im Strafvollzug entwickelt hat (vgl. dazu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss vom 25. Mai 1993 - Vollz (Ws) 10/92 -, juris OLG Koblenz Beschluss vom 16. Mai 1983 - 2 Vollz (Ws) 3/83 -, juris; OLG Frankfurt NStZ 1984, 239 f. juris; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O. 2. Kapitel Aufnahme, Planung und Unterbringung F II Rn. 9) sind daher auf den Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht ohne weiteres zu übertragen.

    Dass von der Haltung eines Tieres eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt ausgehen kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1984, 239; OLG Koblenz Beschluss vom 16. Mai 1983 - 2 Vollz (Ws) 3/83 -, juris; KG ZfStrVO 1980, 188 ff.; zu Erfahrungen in der Praxis Vogelsang, ZfStrVo 1994, 67-68) und hat sich im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer in der Beweisaufnahme bestätigt (Beschluss der Strafvollstreckungskammer S. 7 ff.).

  • KG, 12.04.2021 - 2 Ws 167/20

    Besitz einer Spielkonsole

    Auszug aus BayObLG, 27.06.2022 - 203 StObWs 113/22
    cc) Nach der mittlerweile überwiegenden Ansicht der Oberlandesgerichte, der auch der Senat folgt, gebietet das Abstandsgebot eine großzügigere Handhabung hinsichtlich der Überlassung des Besitzes von motivationsförderlichen Gegenständen als bei Strafgefangenen (BayObLG Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 204 StObWs 197/20-, juris Rn. 17; KG Beschluss vom 18. Juni 2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -, juris Rn. 23; OLG Karlsruhe Beschluss vom 3. April 2019 - 2 Ws 64/19-, juris Rn. 20; KG Beschluss vom 12. April 2021 - 2 Ws 167/20 Vollz -, juris).

    16/13834 S. 36; BayObLG Beschluss vom 21.12.2020 - 204 StObWs 197/20-, juris Rn. 19; KG Beschluss vom 12. April 2021 - 2 Ws 167/20 Vollz -, juris Rn. 30; OLG Naumburg Beschluss vom 26. Mai 2011 - 1 Ws 638/10 -juris Rn. 23 ff.; OLG Koblenz Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 2 Ws 563/21 Vollz -, juris Rn. 20), und zwar auch bei Gegenständen, die der Verwahrte nicht unbedingt benötigt (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 3. April 2019 - 2 Ws 64/19-, juris Rn. 23).

  • BVerfG, 28.10.2012 - 2 BvR 737/11

    Rechtsschutzbedürfnis (Fortbestehen; gewichtiger Grundrechtseingriff); Grundrecht

    Auszug aus BayObLG, 27.06.2022 - 203 StObWs 113/22
    Andererseits bestehen Grundrechte nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtung faktisch vorhanden ist (st. Rspr., vgl. etwa für die Untersuchungshaft BVerfGK 20, 107 ff., juris Rn. 21).
  • OLG Karlsruhe, 03.04.2020 - 1 Ws 157/19

    Strafvollzug: Antrag eines Strafgefangenen auf Gewährung einer bestimmten

    Auszug aus BayObLG, 27.06.2022 - 203 StObWs 113/22
    Nach dem oben Gesagten gilt es bei einer langjährig untergebrachten Person wie dem Antragsteller, den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs aktiv entgegenzuwirken und die Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 3. April 2020 - 1 Ws 157/19 -, juris Rn. 17).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BGH, 14.12.1999 - 5 AR (VS) 2/99

    Vorlagepflicht bei Abweichung; Gefährdung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt

  • BayObLG, 30.09.2021 - 204 StObWs 148/21

    Zur Genehmigungsfähigkeit des Bezugs der DVD der Serie "Breaking Bad" bei

  • OLG Dresden, 04.11.1999 - 2 Ws 401/99

    Strafvollzug; Haustier; Vogel; Widerruf; Genehmigung

  • OLG Naumburg, 26.05.2011 - 1 Ws 638/10

    Sicherungsverwahrung: Versagung des Besitzes eines eigenen Fernsehgeräts

  • BayObLG, 12.05.2021 - 203 StObWS 84/21

    Strafvollstreckungskammer, Rechtsbeschwerde, Strafvollzug, Gefahr, Versagung,

  • OLG Saarbrücken, 25.05.1993 - Vollz (Ws) 10/92
  • BayObLG, 26.02.2024 - 203 StObWs 49/24

    Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, Entscheidung der

    Im Rahmen der Überprüfung einer Ermessensentscheidung gilt ebenfalls der Grundsatz, dass das Gericht bei seiner Entscheidung nicht sein Ermessen anstelle des Ermessens der Vollzugsbehörde setzen und eigene Erwägungen anstellen darf (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2022 - 203 StObWs 113/22 -, juris Rn. 36; OLG Hamm, Beschluss vom 23. November 2023 - III-1 Vollz 564/23 -, juris Rn. 9 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 02. Januar 2020 - 1 Vollz (Ws) 560/19 - BeckRS 2020, 13618; Arloth/Krä a.a.O. § 115 Rn. 13 m.w.N.; Laubenthal a.a.O. Rn. 20 m.w.N.; Bachmann a.a.O. Rn. 85; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 24. Ed. 1.8.2023, StVollzG § 115 Rn. 19).
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